Vergütung geänderter Leistungen nach dem neuen Bauvertragsrecht nach BGB – Untersuchungen zur Akzeptanz der neuen Regelungen und zur Höhe

von:
Dr.-Ing. Dipl.-Wirt. Ing. Wulf Himmel, MCE CONSULT AG
Prof. Dr.-Ing. Alexander Malkwitz, Universität Duisburg-Essen
Dipl.-Ing. Christoph Surmann, MCE CONSULT AG
Dipl.-Ing. (FH) Christian Geiger, MCE CONSULT AG

Zusammenfassung

Anfang 2018 wurden Regelungen zum Bauvertragsrecht in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen, die sich erheblich von denen der VOB/B unterscheiden. Nach dem Gesetz haben sich Auftraggeber und Auftragnehmer innerhalb einer bestimmten Frist über die Höhe der Vergütung geänderter Leistung zu einigen. Es wurde der Begriff der „tatsächlich erforderlichen Kosten“ eingeführt. Mit Hilfe einer Umfrage untersuchten die Verfasser die Akzeptanz der neuen gesetzlichen Regelungen. Dabei zeigte sich, dass diese Regelungen überwiegend positiv beurteilt werden.
Das System der Bildung des Preises für die geänderten Leistungen nach dem Konzept der „tatsächlich erforderlichen Kosten“ wurde untersucht. Demnach gleicht er dem Wettbewerbspreis, der wegen nicht optimaler Faktorallokation mit einem Zuschlag versehen ist. Weiter wurden mit einer Umfrage die Ansichten zur Ermittlung von Abschreibungen und zu Nachunternehmerkosten als etwaige Bestandteile der „tatsächlich erforderlichen Kosten“ untersucht, um darauf basierend Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Hinsichtlich der Abschreibungen bietet sich die Verwendung der Baugeräteliste (BGL) an. Was die Nachunternehmerkosten angeht, ist eine vertragsspezifische Vereinbarung notwendig.

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Fazit und Empfehlungen

Die Umfrageergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Teilnehmer haben nicht die Erwartung, dass das neue Gesetz zu einer Abnahme der Anzahl der Streitfälle führen wird. Die Regelungen der VOB/B hinsichtlich der Vergütung geänderter und zusätzlicher Leistungen werden überwiegend als ausgewogen angesehen. Die AN werten die aktuelle Regel der VOB/B, nach der eine Vereinbarung der Vergütung nicht obligatorisch vor Ausführung gefunden werden muss, als sehr negativ, so dass sich ihre Situation durch das Gesetz verbessern wird. Die vom Gesetz vorgesehene Frist, innerhalb derer sich die Vertragsparteien über die Höhe der Vergütung bei geänderten Leistungen einigen sollen, wird als solche positiv beurteilt. Die Mehrheit derjenigen, die die Frist begrüßen, bewertet sie jedoch tendenziell als zu lang. Sehr deutlich fällt die Ablehnung einer Verpflichtung zur Fortschreibung von Verlusten bei vom AG induzierten Änderungen aus. Das neue Gesetz trifft auf eine gute Akzeptanz, wobei die Erwartungen nicht übermäßig hoch sind.

Es wurde untersucht, wie sich der nach dem Gesetz zu findende Preis darstellt. Dabei wurde festgestellt, dass der Preis dem Wettbewerbspreis zuzüglich eines Zuschlags aus notwendigerweise nicht optimaler Faktorallokation entspricht. Zur Ermittlung „angemessener Zuschläge“ für Allgemeine Geschäftskosten kann ein Rückgriff auf die Urkalkulation sinnvoll sein. Für den Gewinn G sind solche Zuschläge heranzuziehen, wie sie zum Zeitpunkt der Äußerung des Änderungswunsches im Wettbewerb bei vergleichbaren Vorhaben gefunden werden.

Zur Ermittlung der Gerätekosten bietet die BGL eine gute Basis, um Abschreibesätze nachvollziehbar und für alle Seiten befriedigend ermitteln zu können. Hilfreich könnte hier der Einsatz eines Faktors fBGL sein, mit dem der Wert der in der BGL aufgeführten mittleren Neuwerte multipliziert wird. Dieser Faktor kann auch als Zuschlagskriterium verwendet werden. Zu den NU-Leistungen lässt sich feststellen, dass die Juristen überwiegend dafür plädieren, die tatsächlich erforderlichen Kosten nach denselben Kriterien zu ermitteln, wie sie für den Hauptunternehmer gelten. Die Ingenieure nehmen hier eine insgesamt unentschiedene Haltung ein. Als Empfehlung folgt daraus, zum Vertragsschluss festzulegen, für welche von NU zu erbringende Gewerke das Vorlegen von Rechnungen ausreichend sein soll, und für welche die „tatsächlich erforderlichen Kosten“ detailliert zu ermitteln sind.

Inhaltsübersicht:

Zusammenfassung
1 Einleitung, Zielsetzung, Bedeutung
2 Zu erwartende Akzeptanz des Gesetzes
2.1 Entwicklung der Anzahl der Streitfälle
2.2 Ausgewogenheit der VOB/B
2.3 Einigungsfrist gemäß § 650 b BGB
2.4 Fortschreibung von Verlusten
3 Preisbildung nach neuem BGB
4 Elemente der tatsächlich erforderlichen Kosten
4.1 Abschreibungen von Geräten
4.2 Nachunternehmer
5 Fazit und Empfehlungen

 

Veröffentlichung: 1. Auflage 2020

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