Differenzierung zwischen Kosten aus gestörtem Bauablauf und Beschleunigungskosten

von Dipl.-Betriebswirt (VWA) Michael C. Eichner, MCE CONSULT AG

Auszug:

Die Anordnung der Ausführung zusätzlicher bzw. geänderter Leistungen durch den Auftraggeber führt häufig nicht nur zu veränderten Herstellkosten, sondern auch zu geänder-ten Ausführungsfristen (vgl. Leinemann, Ralf, VOB/B Kommentar, 3. Auflage Werner Verlag). Die Bewertung dieser geänderten Ausführungsfristen hinsichtlich ihrer zeitlichen Konsequenzen, d. h. wie viel Bauzeitverlängerungsanspruch dem Auftrag­nehmer auf Grund von Bauablaufstörungen, die in den Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Auftraggebers fallen, zusteht, als auch die daraus resultierenden monetären Konse­quenzen stellen einen häufigen Streitpunkt zwischen den Vertragsparteien dar.

Besonders problematisch bei der Vereinbarung der Mehrkosten in Folge geänderter Ausführungsfristen stellt sich für den Auftraggeber das Dilemma dar, dass er im Gegensatz zur Vergütung geänderter oder zusätzlicher Leistungen nach § 2 Nrn. 5, 6 VOB/B keinen physischen Gegenwert erhält. Vielmehr entsprechen die Mehrkosten, die aus bauzeitlichen Umständen resultieren, einer Referenzgröße für die Fehler und Versäumnisse des Auftrag-gebers im Bauablauf. Einen möglichen Ausweg aus diesem Dilemma stellt die Vereinbarung von Beschleunigungsmaßnahmen dar, mit der beide Vertragspartner ihre Ziele erreichen: der Auftraggeber erhält eine Termin- und der Auftragnehmer eine Kosten- und somit Planungssicherheit (vgl. Mechnig, M., Forderungen aus Bauablaufstörungen: Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Theorie in die Praxis, Braunschweiger Baubetriebsseminar, 2006).

Um die Mehrkosten aus gestörtem Bauablauf und Beschleunigungskosten differenzieren zu können, ist eine Trennung der Begrifflichkeiten erforderlich, die im Baubereich jedoch häufig miteinander vermischt werden. Diese Differenzierung ist schon deshalb erforderlich, da die zeitlichen Folgen und auch die Berechnungsweisen der monetären Konsequenzen aus den jeweiligen Sachverhalten gravierende Unterschiede aufweisen.

(…)

Fazit

In Folge von Einflüssen auf den Bauablauf kann es zu Bauzeitverlängerungen und Bauzeitverkürzungen kommen. Für Bauzeitverlängerungen kommen Eigenverzüge des Auftragnehmers, Mengenmehrungen, Anordnungen von Baumodifikationen sowie Behin­derungen in Betracht. Ausschließlich Störungen aus dem Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Auftraggebers bedingen einen Mehrkostenanspruch des Auftragnehmers.

Von diesen bauzeitverlängernden Einflüssen inkl. ihrer monetären Folgen sind die bauzeitverkürzenden eindeutig abzugrenzen. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus:

    • Mengenminderungen,
    • dem Verbrauch von Zeitreserven (Pufferzeiten) sowie
    • aktiven Beschleunigungsmaßnahmen.

Soweit der Auftragnehmer die Pufferzeiten nicht benötigt, erfolgen Bauzeitverkürzungen in Folge der Aufgabe dieser Zeiten für den Auftraggeber kostenneutral. Aktive Beschleuni­gungsmaßnahmen bedeuten einen Mehrkostenanspruch des Auftragnehmers. Dieser sollte im Vorfeld der Ausführung vereinbart werden, um spätere Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern zu vermeiden.

Inhaltsübersicht:

1 Bauzeitliche Änderungen mit Auswirkungen auf die Kosten der Baumaßnahme
1.1 Bauzeitverlängerungen aus gestörtem Bauablauf
1.2 Bauzeitverkürzungen durch Beschleunigungsmaßnahmen
2 Auswirkungen bauzeitlicher Änderungen auf die Kosten der Baumaßnahme
2.1 Kosten aus gestörtem Bauablauf
2.2 Kosten aus Beschleunigungsmaßnahmen
2.3 Differenzierung der Kosten aus Bauzeitänderungen
2.4 Handlungsempfehlungen für die Vereinbarung von Kosten aus bauzeitlichen Änderungen aus der Praxis
3 Resümee

 

Veröffentlichung: 2014

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